JudikaturJustizRS0087680

RS0087680 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2023

Schuldhaftes Verhalten der im Organisationsbereich eines beliehenen Unternehmens hoheitlich tätig gewordenen physischen Personen ist immer den nach der Funktionstheorie in Betracht kommenden und nach dem Amtshaftungsgesetz haftenden Rechtsträgern zuzurechnen.

Entscheidungen
6