JudikaturJustizRS0087662

RS0087662 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2015

Schreiten beide Elternteile gegeneinander namens ihres Kindes ein und begehren, jeweils den anderen Teil zum Unterhalt zu verpflichten, treten damit zwangsläufig beide Elternteile in einer Doppelfunktion auf, nämlich einmal als Unterhaltsschuldner im eigenen Namen und zum andern im Namen des Kindes (Unterhaltsgläubigers) als dessen gesetzlicher Vertreter. In einem solchen Fall muß gemäß § 271 ABGB für das Kind ein besonderer Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche bestellt werden, wobei für die Person dieses Sachwalters weder der Vater noch die Mutter in Betracht kommen.

Entscheidungen
3