RS0087648 – OGH Rechtssatz
RS0087648 – OGH Rechtssatz
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Da der gutgläubige Erwerb eines exekutiven Pfandrechtes nicht möglich ist, kann ein Gesellschaftsgläubiger nicht im Vertrauen auf die Noch-Richtigkeit der Eintragung im Firmenbuch die vermeintlich ausständige, in Wahrheit aber voll aufgebrachte Stammeinlage pfänden und daher vom betreffenden Gesellschafter nicht ein zweites Mal die Zahlung der bereits geleisteten Stammeinlage verlangen.