JudikaturJustizRS0087642

RS0087642 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2014

Soweit ein Schaden auf die unterlassene oder mangelhafte, weil zu knappe Aufstellung von Gefahrenzeichen vor der Gefahrenstelle zurückzuführen ist, löst ein solcher Sachverhalt Amtshaftung dann nicht aus, wenn damit keine verordnungspflichtigen Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise nach § 43 StVO verordnet werden, sondern nur vor Gefahren gewarnt wird; solche Fehler sind als Verstöße gegen die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen. Durch das Aufstellen eines Gefahrenzeichens wird aber auch keine Maßnahme iS des § 44b StVO getroffen

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