JudikaturJustizRS0087475

RS0087475 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 1968

Es ist keine offenbare Gesetzwidrigkeit gemäß § 16 Abs 1 AußStrG gegeben, wenn die Unterinstanzen die Bezeichnung der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit "Generaldirektor" bzw "Zentraldirektor" als Berufsbezeichnung im Handelsregister für nicht eintragungsfähig halten.