RS0087475 – OGH Rechtssatz
RS0087475 – OGH Rechtssatz
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Es ist keine offenbare Gesetzwidrigkeit gemäß § 16 Abs 1 AußStrG gegeben, wenn die Unterinstanzen die Bezeichnung der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit "Generaldirektor" bzw "Zentraldirektor" als Berufsbezeichnung im Handelsregister für nicht eintragungsfähig halten.