§ 12
§ 12 — GmbHG
§ 12 — GmbHG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Die Neufassung durch das FBG, BGBl. Nr. 10/1991, ist nur auf Gesellschaften anzuwenden, deren Eintragung auf ADV umgestellt ist (Art. XXIII Abs. 11 FBG).
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40152067
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für die Veröffentlichung der Eintragung gilt § 10 UGB mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unterbleibt. In die Veröffentlichung sind gegebenenfalls auch folgende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen:
1. Bestimmungen über die Art, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind;
2. die in § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen.