JudikaturJustizRS0087447

RS0087447 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 1975

Bei Erfolglosigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein vor dem 01.01.1975 gefälltes Strafurteil, hat bei Stattgebung der Berufung die Strafzumessung - auch hinsichtlich der Strafart, allerdings ohne Ausspruch von Verschärfungen - nach altem Gesetz zu erfolgen.