JudikaturJustizRS0087426

RS0087426 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 1991

Für einen Strafaufschub bei teilbedingten Freiheitsstrafen (§ 43 a Abs 3 und Abs 4 StGB) kommt es in Ansehung der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG ebenso wie beim Vollzug von Straf-Resten (§ 46 StGB) auf die Dauer jener "Freiheitsstrafe" an, die den Gegenstand der Strafvollzugsanordnung (§ 3 StVG) bildet, und nicht auf die Gesamtdauer mit dem Urteil verhängten Freiheitsstrafe einschließlich ihres bedingt nachgesehenen Teiles.

Entscheidungen
2