JudikaturJustizRS0087337

RS0087337 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1989

Unabhängig davon, ob der Strafvollzug im Hinblick auf ein noch nicht erledigtes Strafaufschubsgesuch eingeleitet werden kann und die erforderlichen richterlichen Anordnungen zur Übernahme in die Strafhaft getroffen und durchgeführt werden, gilt jede nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens vollzogene Haft als Strafhaft und ist daher in die Strafzeit einzurechnen (§ 1 Z 5 StVG), weil eine U-Haft begrifflich nicht länger als bis zur Rechtskraft des Urteils dauern kann.