JudikaturJustizRS0087313

RS0087313 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 1971

§ 49 Abs 2 GmbHG sagt nichts darüber, daß mit Bewilligung dieser Eintragung bis dahin unwirksame Beschlüsse für die bereits vergangene Zeit, auf die sie sich beziehen, also rückwirkend, dann Wirksamkeit erlangen, wenn hieraus keine Gefahr für die Gesellschaft, die Gesellschafter oder die Gläubiger zu befürchten wäre. Die gegenteilige Ansicht ist daher nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 AußStrG.