RS0087307 – OGH Rechtssatz
RS0087307 – OGH Rechtssatz
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Die Strafvollzugsanordnung (StPO-Form StV 4) muß mit jenen richterlichen Entscheidungen übereinstimmen, in welchen die betreffenden Daten (Strafhöhe, Anrechnung von Vorhaft und Zwischenhaft) gerichtsordnungsgemäß ausgesprochen wurden. Keinesfalls dient die Strafvollzugsanordnung dazu, die Aussprüche des Gerichtes in dieser Beziehung zu korrigieren. Das besagt allerdings nicht, daß bei der Berechnung der Strafzeit aus Urteilen, die im Verhältnis des § 31 StGB stehen, die in jedem von ihnen anzurechnende Vorhaft doppelt zu berücksichtigen wäre. Die Strafzeitberechnung ist ausschließlich Sache der Vollzugsbehörde.