RS0087206 – OGH Rechtssatz
RS0087206 – OGH Rechtssatz
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Maßgebend für die Prozeßgenehmigung sind die Erfolgsaussichten. Daß die Untergerichte diese ungünstig beurteilt haben, kann keine offenbare Aktenwidrigkeit oder Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG darstellen.