RS0087146 – OGH Rechtssatz
RS0087146 – OGH Rechtssatz
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Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Prozeßermächtigung zu erteilen ist, ist im Gesetz überhaupt nicht geregelt, sondern nach freiem Ermessen des Gerichtes zu entscheiden. In der Entscheidung des Gerichtes kann daher, wie immer sie ausfallen und auf welche Grundlage immer sie gestützt sein mag, eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht gelegen sein.