JudikaturJustizRS0087111

RS0087111 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 1955

Die Auffassung, daß dann, wenn eine gesetzliche Möglichkeit zum Selbstkontrahieren besteht, die Voraussetzungen des § 269 ABGB nicht vorliegen, widerspricht weder dieser Gesetzesstelle, noch auch dem VerwalterG.