JudikaturJustizRS0087011

RS0087011 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 1989

Eine offenbar gesetzwidrige Außerachtlassung des Kindeswohles ist bei einer nach § 177 Abs 2 ABGB getroffenen Entscheidung dann gegeben, wenn die Erziehungsverhältnisse nur auf seiten eines Elternteiles festgestellt und geprüft wurden, die Möglichkeiten der Unterbringung und Betreuung, die das Kind bei Änderung der Erziehungsverhältnisse zu erwarten haben wird, unberücksichtigt blieben und daher eine nach Abwägung aller Umstände vorzunehmende Prognose, ob es durch eine Änderung der Erziehungsverhältnisse zu einer Verbesserung der Erziehungssituation kommen werde, gar nicht möglich ist.

Entscheidungen
2