RS0086978 – OGH Rechtssatz
RS0086978 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei der Prüfung der Frage, ob den Täter schweres Verschulden trifft, ist der gesamte in seiner Tat verwirklichte Handlungsunwert und Gesinnungsunwert in Betracht zu ziehen, sind also alle unrechtsrelevanten und schuldrelevanten konkreten Tatumstände (mit Ausnahme des Erfolges) ganzheitlich abzuwägen.