JudikaturJustizRS0086978

RS0086978 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2009

Bei der Prüfung der Frage, ob den Täter schweres Verschulden trifft, ist der gesamte in seiner Tat verwirklichte Handlungsunwert und Gesinnungsunwert in Betracht zu ziehen, sind also alle unrechtsrelevanten und schuldrelevanten konkreten Tatumstände (mit Ausnahme des Erfolges) ganzheitlich abzuwägen.

Entscheidungen
4