JudikaturJustizRS0086897

RS0086897 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. September 1954

Die Prüfung einer formell ordnungsgemäß gelegten Rechnung durch den Außerstreitrichter in anderen als den Fällen der §§ 208 bis 218 AußStrG stellt keine offenbare Gesetzwidrigkeit dar.