RS0086885 – OGH Rechtssatz
RS0086885 – OGH Rechtssatz
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Das Wahlkind kann nur den Familiennamen einer geschiedenen Wahlmutter erhalten. Die Auffassung, daß das Wahlkind den Geschlechtsnamen einer geschiedenen Ehefrau, die als Wahlmutter auftritt, annehmen können, ist offenbar gesetzwidrig.