JudikaturJustizRS0086885

RS0086885 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 1968

Das Wahlkind kann nur den Familiennamen einer geschiedenen Wahlmutter erhalten. Die Auffassung, daß das Wahlkind den Geschlechtsnamen einer geschiedenen Ehefrau, die als Wahlmutter auftritt, annehmen können, ist offenbar gesetzwidrig.