RS0086856 – OGH Rechtssatz
RS0086856 – OGH Rechtssatz
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Bei einem in Anwesenheit des gehörig geladenen Angeklagten durchgeführten Finanzstrafverfahrens, bei dem sich der durch einen gewählten und ordnungsgemäß ausgewiesenen Verteidiger vertretene Angeklagte eigenmächtig vor der Urteilsverkündigung entfernt hat, kann das Urteil gegenüber dem Angeklagten durch Zustellung an den ausgewiesenen Verteidiger wirksam gemacht und damit der Lauf der Rechtsmittelfristen und überhaupt der daran sich anschließenden Fristen in Gang gesetzt werden.