RS0086812 – OGH Rechtssatz
RS0086812 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Ansicht, daß nach Vergleichsabschluß (§ 142 ABGB) bekanntgewordene Umstände nicht zu Selbsthilfemaßnahme nach § 19 ABGB berechtigen, vielmehr ein Antrag auf Abänderung der Vergleichsbestimmungen zu stellen ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.