JudikaturJustizRS0086788

RS0086788 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juli 1996

Freispruch eigener Art (weil im Gegensatz zu § 259 StPO auch bei Tateinheit vorgeschrieben); setzt die Möglichkeit einer anderweitigen finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit im Rahmen des § 53 FinStrG zur Tatzeit voraus.

Entscheidungen
21