Spruch Im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.Mai 1988, GZ 25 Vr 4632/86-25, verletzt der Ausspruch, daß das Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Kosten des Strafverfahrens zu tragen hat, das Gesetz in der Bestimmung des § 228 FinStrG. Dieser Ausspruch und der darauf beruhen…
Text Gründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16.Mai 1988, GZ 25 Vr 4632/86-25, wurde Erwin G*** von einer vom Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz als Subsidiarankläger im Sinn des § 48 Z 3 StPO aufrecht erhaltenen Anklage wegen des Ve…
Rechtliche Beurteilung Der urteilsmäßige Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Zollamtes Klagenfurt steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil gemäß dem § 228 FinStrG die als Ankläger an Stelle des Staatsanwalts einschreitende Finanzstrafbehörde nicht zum Ersatz der Strafverfahrenskosten verurteilt werden darf. Die…