JudikaturJustizRS0086774

RS0086774 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2005

Falsche Vorstellungen des Täters über die Beschaffenheit des Tatobjekts sind nur dann (als vorsatzausschließender Tatbildirrtum) beachtlich, wenn sie dessen durch die gesetzliche Tatbildumschreibung bestimmte rechtliche Qualität betreffen; bei einer darnach gegebenen rechtlichen Gleichwertigkeit des vorgestellten mit dem wirklichen Tatobjekt hingegen sind sie (als bloßer "error in objecto") bedeutungslos.

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3