RS0086774 – OGH Rechtssatz
RS0086774 – OGH Rechtssatz
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Falsche Vorstellungen des Täters über die Beschaffenheit des Tatobjekts sind nur dann (als vorsatzausschließender Tatbildirrtum) beachtlich, wenn sie dessen durch die gesetzliche Tatbildumschreibung bestimmte rechtliche Qualität betreffen; bei einer darnach gegebenen rechtlichen Gleichwertigkeit des vorgestellten mit dem wirklichen Tatobjekt hingegen sind sie (als bloßer "error in objecto") bedeutungslos.