Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Dipl.Ing. DDr. Helmut Karl G***** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der am 5.Dezember 1938 geborene Zivilingenieur Dipl.Ing. DDr. Helmut Karl G***** von der Anklage, er habe vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommen…
Rechtliche Beurteilung Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich dagegen wendet, daß der Freispruch, soweit er die Tatkomplexe "Treuhandkonto" und "Ziffernsturz" betrifft, auf § 214 FinStrG statt auf § 259 Z 3 StPO beruht. Der Nichtigkeitsb…