JudikaturJustizRS0086772

RS0086772 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2006

Der Angeklagte hat (nicht anders als umgekehrt die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Finanzstrafbehörde unter dem Aspekt des staatlichen Strafanspruchs) ein rechtliches Interesse an der Entscheidung darüber, ob er nur für den Bereich der Gerichtszuständigkeit oder endgültig außer Verfolgung gesetzt wird.

Entscheidungen
3