RS0086769 – OGH Rechtssatz
RS0086769 – OGH Rechtssatz
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Auch im Bereich des FinStrG ist der Begriff des (bösen) Vorsatzes entsprechend der im allgemeinen Strafrecht gültigen Auffassung auszulegen, wonach bei Vorsatzdelikten grundsätzlich dolus eventualis ausreicht, sofern sich nicht in einem bestimmten Fall aus dem Gesetz selbst (zB § 33 a FinStrG) etwas anderes ergibt.