JudikaturJustizRS0086768

RS0086768 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2005

Die Möglichkeit der autonomen Beurteilung des Sachverhaltes in Richtung des fahrlässigen Finanzvergehens nach § 34 Abs 1 FinStrG bleibt der Finanzstrafbehörde bei einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO lediglich dann gewahrt, wenn das Schöffengericht in Vergreifen des Ausdrucks oder ohne Aufnahme des Hinweises "wegen Unzuständigkeit" in den Urteilssatz spruchmäßig nach § 259 Z 3 StPO vorging, weil es am Vorsatz des Angeklagten mangelte.

Entscheidungen
2