Spruch Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil im Ausspruch, daß Ingo Berndt K*** von der Anklage gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde, aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst dahin erkannt, daß der Angeklagte gemäß dem § 214 FinS…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.April 1946 geborene Angestellte Ingo Berndt K*** von der Anklage, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1 FinStrG dadurch begangen zu haben, daß er in Innsbruck für die Jahre 1977, 1978, 1979 und 1981 vorsätzlich unter V…
Rechtliche Beurteilung Aus dieser Sicht erweist sich allerdings der abschließende (sachlich auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO beruhende) Beschwerdeeinwand als richtig, daß das Erstgericht gemäß dem § 214 Abs. 3 FinStrG im Urteilsspruch die Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung dieses Finanzvergehens zum Ausdruck zu bring…