RS0086622 – OGH Rechtssatz
RS0086622 – OGH Rechtssatz
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Bei Verwendung von Waren, für die eine (Eingangsbegünstigung) Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu anderen als den für die Begünstigung zur Bedingung gemachten Zwecken kann Subjekt sowohl des Vorsatzdelikts nach § 35 Abs 3 FinStrG als auch des Fahrlässigkeitsdelikts nach § 36 Abs 2 FinStrG nicht nur der Zollschuldner, der zu seinem eigenen Vorteil die Anzeige an das Zollamt unterläßt, sondern jeder sein, den eine entsprechende Anzeigepflicht trifft, gleichviel, ob er sie zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen verletzt.