Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen. Den Berufungen wird teilweise, nämlich dahin Folge gegeben, daß die über die Angeklagten verhängten Ersatzfreiheitsstrafen, und zwar die für die nach dem § 38 Abs. 1 FinStrG. verhängten Geldstrafen festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen auf je drei Monate …
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Kaufmann Josef A und der Geschäftsführer Karl B - des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den §§ 35 Abs. 2, 38 lit. a FinStrG. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß sie in den Jahren 1965 bis 1970 in Wien, Dü…
Rechtliche Beurteilung Dem Einwand des Beschwerdeführers Karl B - schließlich, er habe aus den Abgabenhinterziehungen keinen unmittelbaren und direkten Vorteil gezogen und daher auch keine ständig fließende Einnahmsquelle erschließen können, ist zu erwidern, daß es für die Beurteilung einer Tat als gewerbsmäßig begang…