JudikaturJustizRS0086618

RS0086618 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 1991

Wer sich gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung des Schmuggels wendet, macht der Sache nach eine Nichtigkeit des betreffenden Schuldspruches nach dem § 281 Z 9 lit a StPO und nicht nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO geltend, wenn die Zuständigkeit des Gerichtes zur Ahndung des Finanzvergehens zufolge der sich nur auf 21.772 Schilling belaufenden Abgabenverkürzung und des sohin fünfzigtausend Schilling nicht übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrages nur auf der gewerbsmäßigen Begehung des Schmuggels durch den Angeklagten beruht (§§ 55 Abs 1 lit b, Abs 2 lit a und Abs 7 FinStrG), bei deren Wegfall die Finanzstraftat überhaupt keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründen würde.