RS0086607 – OGH Rechtssatz
RS0086607 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Bestimmung des § 66 Abs 1 Satz 4 ZPO soll sicherstellen, daß die Parteien auch in der Lage sind, das gesetzlich vorgesehene Vermögensbekenntnis vorzulegen.
RS0086607 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Bestimmung des § 66 Abs 1 Satz 4 ZPO soll sicherstellen, daß die Parteien auch in der Lage sind, das gesetzlich vorgesehene Vermögensbekenntnis vorzulegen.