JudikaturJustizRS0086454

RS0086454 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2020

Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn die Lebensverhältnisse der Eltern und die Bedürfnisse der Kinder (§ 140 ABGB) aus dem Wortlaut des Gesetzes widersprechenden rechtlichen Gründen nicht angemessen berücksichtigt werden (hier: rechtsirrige Nichtberücksichtigung des Umstandes, daß der Unterhaltspflichtige den Aufwand für private Krankenversicherung sowie Reparaturkosten und Betriebskosten am Haus des Unterhaltsberechtigten trägt, bei Entscheidung über Erhöhungsantrag).

Entscheidungen
3