RS0086340 – OGH Rechtssatz
RS0086340 – OGH Rechtssatz
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Die Rechtsansicht, daß Personen, die nur auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit als Obmann eines Sachwaltervereines schon mehrere Sachwalterschaften zu besorgen haben, der Entschuldigungsgrund des § 195 ABGB nicht zur Verfügung stehen soll, ist nicht offenbar gesetzwidrig.