JudikaturJustizRS0086321

RS0086321 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 1984

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen eine einmal erfolgte Übertragung des Rechtes auf Pflege und Erziehung des unehelichen Kindes an den Vater, abgeändert und die darin gelegene Entziehung oder Einschränkung der Rechte der unehelichen Mutter wieder aufgehoben werden soll. Wenn daher das Rekursgericht diese Frage unter dem Gesichtspunkt gelöst hat, ob der Wechsel der Kinder vom Vater zur Mutter nur eine vorübergehende Belastung oder einen über das übliche Maß eines Pflegeplatzwechsels hinausgehenden schweren Schaden befürchten ließe, so kann darin keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen.