JudikaturJustizRS0086221

RS0086221 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Mai 2018

Das Zusammentreffen eines Suchtgiftverbrechens mit einem Finanzdelikt darf bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet werden (§ 22 Abs 1 FinStrG). Ein Verstoß gegen dieses Verbot bewirkt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 (beziehungsweise § 345 Abs 1 Z 13) zweiter Anwendungsfall StPO.

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