JudikaturJustizRS0086124

RS0086124 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. April 1990

Nicht nur körperliche Bedrohung, sondern auch anderes Verhalten des anderen Ehegatten kann das Zusammenleben unzumutbar machen. Welche schwere Eheverfehlungen aber das Zusammenleben vorübergehend unzumutbar machen, ist bei Bedachtnahme auf die gesamten Umstände der Familie (§ 92 Abs 3 letzter Satz ABGB) nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichtes zu beurteilen und kann daher schon begrifflich nicht offenbar gesetzwidrig sein.

Entscheidungen
8