JudikaturJustizRS0085974

RS0085974 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. April 2022

Die rechtsirrige Anwendung oder Nichtanwendung der § 31 StGB; § 21 Abs 3 und Abs 4 FinStrG stellt eine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung entscheidender Tatsachen dar und kann daher mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO angefochten werden.

(Aus der Neufassung des § 281 Abs 1 Z 11 StPO durch das StRÄG 1987 abgeleitete implizite Ablehnung der früheren Rechtsprechung, wonach nur bei Überschreiten einer der in § 31 Abs 1 StGB beziehungsweise § 21 Abs 3 FinStrG zwingend angeordneten Grenzen Nichtigkeit angenommen wurde; vgl auch 14 Os 22/95).

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