RS0085856 – OGH Rechtssatz
RS0085856 – OGH Rechtssatz
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Die Ansicht, daß einem unehelichen Kind kein Pflichtteilanspruch zusteht, wenn ein Adoptivkind vorhanden ist, auch wenn dieses nur hinsichtlich eines Teiles des Nachlasses zum Erben eingesetzt ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.