JudikaturJustizRS0085856

RS0085856 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 1978

Die Ansicht, daß einem unehelichen Kind kein Pflichtteilanspruch zusteht, wenn ein Adoptivkind vorhanden ist, auch wenn dieses nur hinsichtlich eines Teiles des Nachlasses zum Erben eingesetzt ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.