Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Der Beklagte Dr. Heimo B***** ist schuldig, den Klägern die Kosten der Revisionsbeantwortungen, die hinsichtlich der Klägerin Marion Z***** mit 1.259,64 EUR (darin enthalten 209,94 EUR USt), hinsichtlich des Klägers Georg G***** mit 1.610,64 EUR (darin enthalte…
Text Entscheidungsgründe: Die beklagte G***** GmbH (im Folgenden Zweitbeklagte), über deren Vermögen am 20. 11. 2007 das Konkursverfahren eröffnet wurde, betrieb in V***** ein Dienstleistungsunternehmen mit den Gewerbeberechtigungen für Versicherungsmakler, Berater in Versicherungsangelegenheiten, Vermög…
Rechtliche Beurteilung Da eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt erscheint, ist die Revision des Drittbeklagten (in Ansehung aller drei Kläger) zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. Hingegen sind die beiden Rekurse nicht nur - mangels oberstgerichtlicher Judikatur zur an…