JudikaturJustizRS0085389

RS0085389 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2013

Bei der Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension ist neu zu prüfen, ob nach Ablauf der Frist Invalidität weiterbesteht. Dazu gehört auch die Voraussetzung, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat.

Entscheidungen
18