RS0085132 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
§ 222 Abs 1 EO ist dispositiver Natur; der Simultanpfandgläubiger kann durch Zustimmung zu Versteigerungsbedingungen, die die Übernahme anordnen, oder durch Vereinbarung mit dem Ersteher die Übernahme auch seiner Hypothek erreichen. Den nachfolgenden Hypothekaren stehen in diesem Fall alle sich aus Abs 3 und 4 ergebenden Rechte zu. Durch die Übernahme tritt an die Stelle des Verpflichteten der Ersteher auch als Schuldner.