JudikaturJustizRS0085125

RS0085125 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2021

Die Kindeseigenschaft besteht bei einer Berufsausbildung nur dann über die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hinaus weiter, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringer, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen wird (hier: Zuschuß gemäß § 20 Abs 2 AMFG von fünftausendeinhunderteinunddreißig Schilling monatlich).

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