JudikaturJustizRS0084869

RS0084869 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2021

Die Legalzession zugunsten des Sozialversicherungsträgers und dessen Quotenvorrecht (nach der nunmehr einheitlichen Berechnungsmethode) können im Direktprozesse des Geschädigten gegen den Ersatzpflichtigen nur dann berücksichtigt werden, wenn in dieser Hinsicht eine Einwendung des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden ist. Der etwaige Mangel der diesbezüglichen Aktivlegitimation des Geschädigten darf nicht schon auf Grund seiner Angaben über Bezüge aus der Sozialversicherung angenommen werden, es wäre denn, dass er - über die allgemeine Vorteilsausgleichung hinaus - in seinem Prozessvorbringen selbst das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers zugestanden hat.

Entscheidungen
24