JudikaturJustizRS0084709

RS0084709 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 2021

Unter Unfallversicherungsschutz stehen nur der erste Weg zum Kreditinstitut um über das unbar überwiesene Entgelt zu verfügen, sowie allenfalls vorangegangene, erfolglose Wege, die in dieser Absicht unternommen wurden, sofern der Versicherte der begründeten Ansicht sein konnte, das Entgelt sei bereits auf sein Konto überwiesen.

Entscheidungen
3