JudikaturJustizRS0084581

RS0084581 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 1937

Ein gehefteter, mit Umschlag versehener Taschenfahrplan in Buchform ist nicht Teil der Zeitung, sondern Zugabe im Sinne des § 1 ZugG. Die Aufschrift auf dem Deckel des Fahrplanes "Taschenfahrplan des X.Blattes" macht ihn noch nicht zum Reklamegegenstand im Sinne des § 3 Abs 1 lit b des Gesetzes. Bei einem Erzeugungspreise von zehn Groschen ist er jedoch gegenüber den ständigen Beziehern der Zeitung als geringwertige Zugabe (§ 3 Abs 1 lit c) vom Zugabenverbote ausgenommen, nicht aber gegenüber den Einzelkäufern, die zwanzig Groschen für das Blatt bezahlen.