§ 3 Recht auf Zugangskontrolle
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§ 3 Recht auf Zugangskontrolle — ZuKG
Der Diensteanbieter hat das ausschließliche Recht, den Zugang zu einem von ihm bereitgestellten geschützten Dienst in verständlicher Form von seiner vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig zu machen.
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