§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 12. Juli 2000
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Gliederung
1. Abschnitt Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Schutz von Diensteanbietern, die Fernsehsendungen, Radiosendungen oder Dienste der Informationsgesellschaft gegen Entgelt und unter einer Zugangskontrolle bereitstellen.
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