JudikaturJustizRS0084405

RS0084405 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2024

Die Bemessungsgrundlage ist nicht nur dann gemäß § 182 nach billigem Ermessen festzustellen, wenn sie nach den §§ 179 bis 181b nicht errechnet werden kann (§ 182 Satz 1 Halbsatz 1), sondern auch dann, wenn ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten würde (§ 182 Satz 1 Halbsatz 2).

Entscheidungen
11