§ 182 Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen.
§ 182 Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen. — ASVG
§ 182 Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen. — ASVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1977
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12093671
Zuletzt nach Updates gesucht am
Kann die Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 181b nicht errechnet werden oder würde ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten, so ist sie nach billigem Ermessen festzustellen. Hiebei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Versehrten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.