ASVG
Gliederung
DRITTER TEIL. Unfallversicherung.
ABSCHNITT I. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 182 Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen.
Kann die Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 181b nicht errechnet werden oder würde ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten, so ist sie nach billigem Ermessen festzustellen. Hiebei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Versehrten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.
§ 93 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 93 Bemessungsgrundlage
…ist, sofern die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist, nach § 181a Abs. 2 erster Satz ASVG oder nach § 182 ASVG zu ermitteln. (3c) Bemessungsgrundlage für die in § 7 Abs. 3 genannten Personen ist die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage. (4…
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