JudikaturJustizRS0084346

RS0084346 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2018

Hauterkrankungen (laufende Nr 19 der Anlage 1) und Erkrankungen an Asthma bronchiale (laufende Nr 30 dieser Anlage) gelten überhaupt nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen, worunter die letzte Erwerbstätigkeit zu verstehen ist. Die Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit ist daher Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles, sie bildet ein Tatbestandsmerkmal dieser beiden Berufskrankheiten.

Entscheidungen
6