JudikaturJustizRS0084318

RS0084318 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2022

Eine krankhafte Veranlagung ist alleinige oder überragende Ursache, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte.

Entscheidungen
39